Fragen und Antworten (FAQ)

Weitere und ausführlichere Antworten zum Thema Psychotherapie finden sich auf der Seite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).

Allgemeine Informationen

Dafür gibt es grundsätzlich kein „richtig“ oder „falsch“. Typische Anlässe sind häufig:

  • Ängste
  • Niedergeschlagenheit, Antriebslosigkeit, fehlende Motivation, negative Gefühle (Wut, Aggression, …)
  • Essstörungen wie Magersucht, Bulimie oder Fettsucht
  • Quälende, immer wiederkehrende Zwänge
  • Große Unzufriedenheit mit dem eigenen Körper
  • Selbstverletzendes Verhalten, z.B. Ritzen der Haut, Nägelkauen
  • Belastende oder traumatische Erlebnisse (Tod wichtiger Bezugspersonen, Trennung der Eltern, Gewalt, Missbrauch, …)
  • Einschlaf- und Durchschlafstörungen
  • Konflikte in der Schule oder am Arbeitsplatz, das Gefühl von Überforderung oder Erschöpfung
  • Seelische Reaktionen auf körperliche Erkrankungen
  • Konzentrations-, Lern- und Arbeitsstörungen
  • Körperliche Beschwerden ohne organischen Befund, wie z.B. Bauch- und Kopfschmerzen
  • Körperliche Erkrankungen wie Asthma oder Neurodermitis, an denen häufig seelische Faktoren mitbeteiligt sind
  • Schulvermeidung und Schulschwierigkeiten
  • Störungen der Ausscheidung, wie Einnässen oder Einkoten
  • Sprachstörungen wie Stottern oder Mutismus
  • Suizidales Verhalten
  • Unaufmerksames, unruhiges, impulsives oder aggressives Verhalten
  • Dissoziales Verhalten wie Weglaufen, Schule schwänzen, Stehlen, Lügen
  • Mobbing

Ja, die Kosten für eine Psychotherapie werden von allen gesetztlichen Krankenkassen übernommen. Deshalb genügt es, wenn der Patient oder die Patientin die Krankenkassenkarte mit zum ersten Termin bringt. Mehr Informationen …

Nein, Eltern und Patienten können sich direkt an unsere Praxis wenden.

Bitte bringen Sie Ihre Krankenkassenkarte mit zum Erstgespräch. Privatversicherte benötigen ein gültiges Ausweisdokument. Damit wir uns für das Erstgespräch möglichst viel Zeit für die Besprechung Ihres Anliegens sowie eine ausführliche Beratung und Diagnostik nehmen können, ist es von Vorteil, wenn Sie den nachfolgend bereitgestellten Anamnese-Fragebogen herunterladen und ausgefüllt mitbringen: Fragebogen zur biographischen Anamnese [PDF, 129kb]

Erstmals zum ersten Termin und dann immer zum ersten Termin nach Quartalsbeginn (Quartalsbeginn ist immer der 1. Januar, der 1. April, der 1. Juli und der 1. Oktober eines Jahres).

Ja. Vor Beginn einer Psychotherapie finden eine oder mehrere Probestunden (so genannte probatorische Sitzungen) statt. Hierbei entscheidet die Patientin oder der Patient, ob sie oder er sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten vorstellen kann. Auch die psychotherapeutische Sprechstunde ist unverbindlich und verpflichtet nicht zur Aufnahme einer Therapie. Mehr Informationen …

In der Regel finden die 50-minütigen Termine wöchentlich an einem festen Wochentag zur selben Zeit statt. Die konstanten Termine sind wichtig für einen erfolgreichen Therapieprozess. Im Verlauf der Therapie sind auch zweiwöchentliche, gegen Ende auch seltenere Termine möglich. Grundsätzlich richten wir uns nach dem individuellen Bedarf der Patientin bzw. des Patienten. Sollte der Termin während der Schul- oder Arbeitszeit liegen, können spezielle Bescheinigungen ausgestellt werden.  Mehr Informationen …

Nur bei Säuglingen und sehr jungen Kindern. Später kommen die Eltern und die Kinder zu verschiedenen Terminen. Ältere Jugendliche (ab 15 Jahren) können selbst entscheiden, ob die Eltern mit einbezogen werden sollen oder nicht.

Nein. Die gesetzliche Schweigepflicht verbietet es uns, Informationen an Dritte weiterzugeben, sofern die Patientin oder der Patient nicht ausdrücklich zustimmt (Ausnahme: Bei einer Eigen- oder Fremdgefährdung haben wir eine gesetzliche Offenbarungspflicht). Auch Eltern haben ohne Zustimmung ihrer Kinder grundsätzlich kein Recht darauf, Informationen z.B. über die Therapiegespräche zu erhalten. Grundsätzlich werden wir also ohne unterschriebene Schweigepflichtentbindung keinen Kontakt zu weiteren Personen oder Institutionen aufnehmen. Manchmal ist eine Schweigepflichtentbindung empfehlenswert, z.B. wenn die Zusammenarbeit mit Lehrkräften, Ärzten oder wichtigen Bezugspersonen für den Therapieverlauf förderlich ist. Die Patientin oder der Patient hat dann das Recht zu erfahren, worüber mit der jeweiligen Person gesprochen wurde.

Es ist wichtig, dass sich die Patientin oder der Patient gut aufgehoben fühlt und der Therapeutin vertraut. Um das herauszufinden, können vor Therapiebeginn mehrere Probestunden durchgeführt werden (so genannte probatorische Sitzungen). Mehr Informationen …

Das hängt individuell von der Patientin oder dem Patienten, dem jeweiligen Krankheitsbild und dem Therapieverfahren ab. Meist dauert eine Psychotherapie zwischen 3 Monaten (Kurzzeittherapie) und 3 Jahren (Langzeittherapie).

Sowohl tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP) als auch Verhaltenstherapie (VT) sind in unserer Praxis möglich. Ergänzt wird das Spektrum bei Bedarf mit Erkenntnissen der Psychoanalyse und der systemischen Therapie. All diese Verfahren sind sowohl international als auch in Deutschland wissenschaftlich anerkannt, weshalb sie zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen gehören.

Das ist möglich, aber nicht erforderlich. Je nach individuellem Bedarf findet die Psychotherapie als Einzel-, Gruppen- oder kombinierte Therapie statt. Mehr Informationen …

Ja. Die Video-Sitzungen dienen dabei vor allem der Überbrückung bei Krankeheit, Urlaub oder anderen vorübergehenden Abwesenheiten. Häufig ziehen junge Patientinnen und Patienten nach Ihrem Schul- oder Ausbildungsabschluss in eine andere Stadt. Die Möglichkeit der Video-Therapie kann ihnen in dieser besonderen Lebensphase Sicherheit geben, auch in Zukunft noch Kontakt zu ihrer Psychotherapeutin zu halten. Wichtig: Alle Erstgespräche finden persönlich vor Ort in unseren Praxisräumen statt. Videositzungen sind dann im Laufe der Therapie gemäß der gesetzlichen Bestimmungen möglich. Mehr Informationen …

Ja, in Ausnahmefällen bis zu 24 Stunden vor dem Termin. Psychotherapeutische Praxen sind Bestellpraxen. Das bedeutet, die 50 Minuten sind für Sie oder Ihr Kind reserviert und können nicht kurzfristig an jemand anderen vergeben werden. Sollte ein Termin nicht rechtzeitig abgesagt werden, muss ein Ausfallhonorar in Rechnung gestellt werden. Mehr Informationen …

Dafür gibt es verschiende Möglichkeiten:

  • Telefonisch während unserer telefonischen Sprechzeiten (Tel. 07231 – 58 79 970). Die aktuellen Sprechzeiten können Sie der Ansage auf unserem Anrufbeantworter entnehmen.
  • Per Kontakt– oder Terminanfrage über diese Website.

Informationen für Jugendliche

Jugendliche können sich auch ohne Wissen der Eltern an uns wenden. Gesetzlich versicherte Jugendliche ab 15 Jahren dürfen die Psychotherapie selbstständig bei der Krankenkasse beantragen, so dass die Eltern nichts davon erfahren. Einzig bei privat versichterten minderjährigen Patientinnen und Patienten müssen die Eltern den Behandlungsvertrag unterschreiben. Allerdings besteht auch hier gegenüber den Eltern eine Schweigepflicht. Es werden bestimmte Themen mit den Eltern nur dann besprochen, wenn wir von dir die Erlaubnis hierzu bekommen.

Nein. Wenn du das nicht willst, dürfen wir deinen Eltern nichts über die Inhalte deiner Therapie erzählen (gesetzliche Schweigepflicht). Das ist wichtig, damit du dich deiner Psychotherapeutin sorglos anvertrauen kannst. Nur in einer akuten Notsituation, also wenn dein Leben oder deine Gesundheit in großer Gefahr sind, müssen wir die Schweigepflicht brechen. Manchmal kann es jedoch helfen, wenn deine Psychotherapeutin mit deinen Eltern, einem Lehrer oder einer anderen für dich wichtigen Person spricht. In diesem Fall brauchen wir dafür deine Erlaubnis. Du hast dann auch das Recht zu erfahren, worüber mit der jeweiligen Person gesprochen wurde.

Ja. Für alle Psychotherapeuten gilt eine gesetzliche Schweigepflicht. Das bedeutet, dass nichts von dem, was in den Stunden besprochen wird, an Dritte weitergegeben werden darf – auch nicht an die Eltern oder die Krankenkasse. Es sei denn, der Patient oder die Patientin gibt der Psychotherapeutin das Einverständnis.

Nein, Psychotherapie basiert immer auf Freiwilligkeit. Es genügt also nicht, dass deine Eltern eine Psychotherapie für richtig halten.

Ab dem 15. Lebensjahr darfst du selbst entscheiden, dass du zu einer Psychotherapeutin oder zu einem Psychotherapeuten gehst. Bist du unter 15 Jahre alt, dann treffen in der Regel deine Eltern oder Erziehungsberechtigten die Entscheidung.

Psychotherapie wird von allen gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Sie ist auch Bestandteil der Basistarife der privaten Krankenkassen.

Informationen für junge Erwachsene

Junge Erwachsene zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr können selbst wählen, ob sie zu einem auf Erwachsene spezialisierten oder einem auf Kinder und Jugendliche spezialisierten Psychotherapeuten gehen.

Wenn eine Psychotherapie vor dem vollendeten 21. Lebensjahr genehmigt wird, kann sie auch danach noch ohne Altersbegrenzung durchgeführt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt ist der Beginn einer Psychotherapie bei uns nicht möglich.

Informationen für Eltern

Nein, Psychotherapie basiert immer auf Freiwilligkeit. Das gilt auch bei unter 15-jährigen Kindern und Jugendlichen. Die Freiwilligkeit ist ein grundsätzlicher und wesentlicher Erfolgsfaktor für eine gelingende Therapie.

Ab dem 15. Lebensjahr darf Ihr Kind selbst entscheiden, ob es zu einer Psychotherapeutin oder zu einem Psychotherapeuten geht. Ist Ihr Kind unter 15 Jahre alt, dann treffen in der Regel Sie als Erziehungsberechtigte die Entscheidung.

Jugendliche benötigen ab dem 15. Lebensjahr keine Zustimmung ihrer Eltern für eine Psychotherapie. Bei jüngeren Kindern und Jugendlichen dürfen wir nicht ohne die Zustimmung beider Elternteile arbeiten, sofern sie das gemeinsame Sorgerecht haben. Dies gilt auch dann, wenn Vater und Mutter geschieden sind oder getrennt leben. Ist eine Psychotherapie notwendig und ein Elternteil stimmt nicht zu, muss das Familiengericht entscheiden.

Per Gesetz darf Ihr Kind zwar ab dem 15. Lebensjahr selbstständig über eine Psychotherapie entscheiden, allerdings ist bei Privatversicherten die Unterzeichnung eines Behandlungsvertrages notwendig. Dieser muss bei Minderjährigen immer von beiden Eltern unterschrieben werden. Klären Sie bitte die Bedingungen zur Kostenübernahme vor Therapiebeginn mit Ihrer privaten Krankenversicherung ab.

Die gleichzeitige Behandlung von Geschwistern sieht die Berufsordnung nur in besonderen Ausnahmefällen vor. In der Regel müssen Geschwisterkinder von unterschiedlichen Psychotherapeuten behandelt werden. Eine Behandlung durch zwei Psychotherapeutinnen innerhalb derselben Praxis ist jedoch möglich.

Bei Kleinkindern ist es meist vollkommen ausreichend, wenn Sie Ihrem Kind kurz den Grund des Besuchs in unserer Praxis mitteilen. Wir unterhalten uns dann mit Kind und Eltern und finden häufig einen spielerischen Zugang. Wichtig: Kein Kind muss sich ausziehen oder bekommt eine Spritze o. ä.

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